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Krankenzusatzversicherung und die Offenbarungspflicht: Ein Fall vor dem Obersten Gerichtshof

Der Abschluss einer Krankenzusatzversicherung kann für viele Menschen eine wichtige Entscheidung sein, um sich gegen unerwartete Gesundheitsrisiken abzusichern. Doch was passiert, wenn ein Versicherungsnehmer entscheidende Informationen über Vorerkrankungen oder Fehlbildungen verschweigt? Ein aktueller Fall, der vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) verhandelt wurde, beleuchtet die rechtlichen Aspekte und die Verantwortlichkeiten, die mit dem Abschluss solcher Verträge verbunden sind.

Hintergrund des Falls

Ein Versicherungsnehmer schloss mehrere Krankenzusatzversicherungen ab, ohne dabei verschiedene ihm bekannte Vorerkrankungen und Fehlbildungen anzugeben. Die Versicherung hatte ausdrücklich nach diesen Informationen gefragt, darunter gravierende Erkrankungen wie Nierenagenesie, arterielle Hypertonie, Linksventrikelhypertrophie sowie orthopädische Beschwerden wie Lumbalgie, Spondylolyse, Anterolisthese, Diskopathie, Plattfuß und Senk-Spreizfuß. Nachdem die Versicherung von diesen Umständen erfuhr, erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag. Der Versicherungsnehmer klagte gegen diese Entscheidung, was schließlich zu einem Rechtsstreit führte, der vor dem OGH verhandelt wurde (Aktenzeichen: 7 Ob 149/24y).

Die Rechtslage

In seiner Entscheidung vom 23. September 2024 stellte der OGH klar, dass gemäß § 16 Abs 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, im Zweifel als erheblich gilt. Der Versicherungsnehmer ist in solchen Fällen beweispflichtig, dass die korrekte Beantwortung der Fragen keinen Einfluss auf den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss gehabt hätte.

Der OGH argumentierte, dass es nicht erforderlich sei, dass die Versicherung bei Kenntnis der verschwiegenen Informationen den Vertrag tatsächlich abgelehnt hätte. Es reiche aus, dass die nachgewiesenen Umstände objektiv geeignet sind, den Entschluss der Versicherung zu beeinflussen. Die Entscheidung des OGH verdeutlichte, dass auch keine versicherungsmathematische Relevanz der verschwiegenen Umstände erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall gelang es dem Versicherungsnehmer nicht, den erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen. Das Erstgericht stellte fest, dass die Versicherung die Krankenzusatzversicherungsverträge in Kenntnis der bestehenden Erkrankungen nicht abgeschlossen hätte. Dies führte zur Bestätigung des Rücktritts durch den OGH.

Schlussfolgerungen

Dieser Fall zeigt deutlich, dass Offenbarungspflichten beim Abschluss einer Krankenversicherung von entscheidender Bedeutung sind. Versicherungsnehmer müssen sich bewusst sein, dass das Verschweigen relevanter Informationen ernsthafte rechtliche Konsequenzen haben kann. Wenn ein Versicherer ausdrücklich nach bestimmten Umständen fragt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen.

Es ist ratsam, sich vor dem Abschluss einer Krankenzusatzversicherung umfassend zu informieren und bei Unsicherheiten professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Im Falle von Vorerkrankungen oder spezifischen Gesundheitsfragen kann eine gründliche Offenlegung nicht nur rechtliche Probleme vermeiden, sondern auch sicherstellen, dass die gewählte Versicherung im Ernstfall tatsächlich den benötigten Schutz bietet.

Fazit

Die Entscheidung des OGH unterstreicht die Wichtigkeit der Transparenz und Ehrlichkeit beim Abschluss von Versicherungsverträgen. Versicherungsnehmer sollten sich der Verantwortung bewusst sein, die mit der Angabe von Gesundheitsinformationen einhergeht. Nur durch vollständige und korrekte Angaben können sie sicherstellen, dass sie im Bedarfsfall die notwendigen Leistungen erhalten. Ein offenes Gespräch mit dem Versicherungsberater kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und die bestmögliche Versicherungslösung zu finden.

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